Satzung

des Osmanischen Bogensportclubs e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Osmanischer Bogensportclub„. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Osmanischer Bogensportclub e.V.“ führen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Sport und Schützenverein „Osmanischer Bogensportclub e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auch im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Tätigkeit, die Allgemeinheit durch regelmäßige Ausübung und Pflege des traditionellen Bogenschießens mit Pfeil und Bogen auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern, wie auch durch Dialog und Zusammenarbeit mit anderen traditionellen Bogenschützenvereinen auf nationaler und internationaler Ebene und die Durchführung von Vereinsmeisterschaften und Turnieren verwirklicht. Darüber hinaus soll durch regelmäßiges Training dem Satzungszweck gedient werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Finanzielle Mittel aus Beiträgen und Fördermitteln dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Noch nicht volljährige Personen benötigen für den Erwerb der Mitgliedschaft die schriftliche Einwilligung ihrer Eltern oder ihrer gesetzlichen Vertreter.

(2) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.

(3) Jedes Vereinsmitglied muss über eine Haftpflichtversicherung ausreichend Versicherungsschutz haben. Der Verein übernimmt keinerlei Haftungen.

(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

(5) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es (a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat

oder

(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag nach § 4 Nr. 3 in Verzug gerät.

(7) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen monatlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen; Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.

(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen, jedoch darf die Sonderumlage nicht den doppelten Jahresbeitrag übersteigen. Osmanischer Bogensportclub e.V.

(3) Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden monatlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten gemeinsam.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  • die Aufnahme neuer Mitglieder.

(3) Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2.Vorsitzenden einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2.Vorsitzenden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorstand, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • Änderungen der Satzung,
  • Auflösung des Vereins,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Post- bzw. Mailadresse des einzelnen Mitglieds zu richten.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der Osmanischer Bogensportclub e.V. anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2.Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel- Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder; Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.

(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 8 Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen,

Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fließt das Vermögen an Weg der Hoffnung e.V. (VR 41531), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Vorstehende Satzung wurde am 04.05.2019 geändert.

Datenschutzhinweise

Der Schutz und Sicherheit von persönlichen Daten hat beim Osmanischen Bogensportclub e.V. eine hohe Priorität. Daher halten wir uns strikt an die Regeln des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Nachfolgend werden Sie darüber informiert, welche Art von Daten erfasst und zu welchem Zweck sie erhoben werden. Rechtliche Grundlage für unseren Umgang mit personenbezogenen Daten ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO, ab 25.05.2018) sowie das Bundespatentschutzgesetz (BDSG). Demgemäß nehmen wir die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen- bezogener Daten ausschließlich für eigene Zwecke vor und erheben Daten nur für den Zweck, für den sie auch genutzt werden. Wir verpflichten uns, die erhobenen Daten nur als Mittel zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke und satzungsgemäßer Aufgaben zu verwenden.

 

(1) Nutzung persönlicher Daten

Persönliche Daten werden nur erhoben oder verarbeitet, wenn Sie diese Angaben freiwillig (z.B. im Rahmen einer Anfrage) mitteilen. Sofern keine erforderlichen Gründe im Zusammenhang mit einer Geschäftsabwicklung bestehen, können Sie jederzeit die zuvor erteilte Genehmigung Ihrer persönlichen Datenspeicherung mit sofortiger Wirkung schriftlich (z.B. per E-Mail) widerrufen. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, eine Weitergabe ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich.

 

(2) Zwecke der Datenverarbeitung durch die verantwortliche Stelle und Dritte

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur zu den in dieser Datenschutzerklärung genannten Zwecken. Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den genannten Zwecken findet nicht statt. Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn:

  • Sie Ihre ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt haben,
  • die Verarbeitung zur Abwicklung eines Vertrages mit Ihnen erforderlich ist,
  • die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist,
  • die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben.
 
 

(3) Auskunft, Änderung und Löschung Ihrer Daten

Gemäß geltendem Recht können Sie jederzeit bei uns schriftlich nachfragen, ob und wenn ja, welche personenbezogenen Daten bei uns über Sie gespeichert sind. Eine entsprechende Auskunft hierzu erhalten Sie umgehend.

Wir halten uns an die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten daher nur so lange, wie dies zur Erreichung der hier genannten Zwecke erforderlich ist oder wie es die vom Gesetzgeber vorgesehenen vielfältigen Speicherfristen vorsehen. Nach Fortfall des jeweiligen Zweckes bzw. nach Ablauf entsprechender Fristen werden die Daten routinemäßig und nach den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.

 

(4) Sicherheit Ihrer Daten

Ihre uns zur Verfügung gestellten persönlichen Daten werden durch Ergreifung technischer sowie organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen so gesichert, dass sie für den Zugriff unberechtigter Dritter unzugänglich sind. Bei Versendung von sehr sensiblen Daten oder Informationen ist es empfehlenswert, den Postweg zu nutzen, da eine vollständige Datensicherheit per E-Mail nicht gewährleistet werden kann.

 

(5) Änderungen dieser Datenschutzbestimmungen

Wir werden diese Richtlinien zum Schutz Ihrer persönlichen Daten von Zeit zu Zeit aktualisieren. Sie sollten sich diese Richtlinien gelegentlich ansehen, um auf dem Laufenden darüber zu bleiben, wie wir Ihre Daten schützen. Sollten wir wesentliche Änderungen bei der Sammlung, der Nutzung und/oder der Weitergabe der uns von Ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten vornehmen, werden wir Sie schriftlich informieren